Allgemeine Geschäftsbegriffe

EINLEITUNG

Die Bestimmungen des Kapitels A – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 bis 24) gelten für alle Angebote und Verträge von Lasaulec B.V. mit einem Auftraggeber über die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Arbeiten durch Lasaulec B.V., einschließlich Dienstleistungen.

 

KAPITEL A – ALLGEMEINER TEIL

 

ARTIKEL 1 – ALLGEMEINES

  1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote von oder Verträge mit der Lasaulec B.V. über die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten durch die Lasaulec B.V., einschließlich Dienstleistungen, sofern in dem betreffenden Angebot oder Vertrag nicht ausdrücklich und schriftlich von ihnen abgewichen wird.
  2. In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen
    • Angebot: ein Angebot von Lasaulec B.V. bezüglich der Lieferung einer Sache durch Lasaulec B.V. und/oder der Ausführung von Arbeiten durch Lasaulec B.V;
    • Vertrag: ein Vertrag zwischen der Lasaulec B.V. und dem Auftraggeber über die Lieferung einer Sache und/oder die Ausführung von Arbeiten.
      Unter dem Begriff “Auftraggeber” wird in diesen Bedingungen auch die Person verstanden, an die die Lasaulec B.V. ein Angebot gerichtet hat.
  1. Ein Verweis des Auftraggebers auf seine eigenen Bedingungen wird von der Lasaulec GmbH nicht akzeptiert.
  2. Zusagen von oder Vereinbarungen mit Mitarbeitern der Lasaulec B.V., die hierzu nicht befugt sind, sind für die Lasaulec B.V. nur verbindlich, nachdem und soweit sie von der Lasaulec B.V. schriftlich bestätigt worden sind.
    Zusagen von oder Vereinbarungen mit Mitarbeitern der Lasaulec B.V. über eine für die Lasaulec B.V. nachteilige Abweichung von diesen Bedingungen sind für die Lasaulec B.V. nur verbindlich, wenn und soweit sie von der Lasaulec B.V. schriftlich bestätigt worden sind.
  1. Die Lasaulec B.V. legt die in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen, insbesondere über Haftung und Freistellung, auch für die von ihr mit der Ausführung des Vertrages beauftragten Personen sowie für ihre Mitarbeiter fest.
  2. Unter “schriftlich” wird in diesen Bedingungen auch eine Mitteilung per Fax, E-Mail oder einer anderen Form der elektronischen Übertragung verstanden.

 

ARTIKEL 2 – KATALOGE, BROSCHÜREN, BESCHREIBUNGEN USW.

Informationen, die in Katalogen, Broschüren, Beschreibungen usw. von Lasaulec B.V. enthalten sind oder von Lasaulec B.V. zur Verfügung gestellt werden, sind für Lasaulec B.V. nur dann verbindlich, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich in einem Angebot oder einem Vertrag angegeben ist.

 

ARTIKEL 3 – ANGEBOT

Jedes Angebot ist unverbindlich, wenn und insofern es nicht ausdrücklich eine Gültigkeitsdauer angibt und auf der Erfüllung des Vertrages durch die Lasaulec GmbH unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeiten beruht.

 

ARTIKEL 4 – VERTRAG

  1. Jeder Vertrag ist für die Lasaulec GmbH nur in dem Fall und zu dem Zeitpunkt verbindlich, in dem er in einem von der Lasaulec GmbH und dem Auftraggeber unterzeichneten Dokument oder in einer von der Lasaulec GmbH unterzeichneten schriftlichen Auftragsbestätigung festgehalten wurde, und in Ermangelung einer solchen, in dem Zeitpunkt, in dem die Lasaulec GmbH dem Auftraggeber eine Rechnung für die Lieferung ausgestellt hat.
  2. Die Lasaulec B.V. ist aufgrund des Vertrages berechtigt, dem Auftraggeber die folgenden Kosten in Rechnung zu stellen
    • Auftragskosten, d.h. die Kosten für die Ausführung des Vertrages, einschließlich der Transportkosten, falls frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, gemäß einer bei der Lasaulec B.V. zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages geltenden Regelung für Verträge über die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten unter einem in dieser Regelung festgelegten Betrag;
    • zusätzliche Arbeiten, nämlich solche, die von der Lasaulec B.V. in Absprache mit dem Auftraggeber während der Ausführung des Vertrages über die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Mengen hinaus geliefert und/oder ausgeführt werden;
    • Rückgabekosten gemäß einer bei Lasaulec B.V. zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages geltenden Regelung in Bezug auf Vereinbarungen über die Rückgabe von durch Lasaulec B.V. aus dem Lager gelieferten Sachen.

 

ARTIKEL 5 – PREIS / RABATT

  1. Der in einem Angebot oder einem Vertrag angegebene Preis versteht sich exklusive Umsatzsteuer und basiert auf der Lieferung ab Lager der betreffenden Niederlassung von Lasaulec B.V.
  2. Ein vereinbarter Rabatt für einen Kunden gilt nicht für Teile und Materialien, die von der Lasaulec B.V. zur Behebung eines Mangels im Rahmen ihrer Garantieverpflichtung oder zur Durchführung von Wartungs-, Reparatur- und Montagearbeiten verwendet oder verarbeitet werden.

 

ARTIKEL 6 – LIEFERZEIT

  1. Von der Lasaulec B.V. in einem Angebot oder Vertrag angegebene Lieferzeiten oder sonstige Fristen sind nur annähernd und beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebots oder Vertrags herrschenden Umständen sowie auf der rechtzeitigen Lieferung aller für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Sachen an den Lieferanten.
  2. Die Lasaulec B.V. ist nur dann an eine Lieferfrist oder einen sonstigen Termin gebunden, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich und als strikte Frist im Vertrag vereinbart wurde.
    Die Überschreitung einer Lieferfrist oder eines anderen Termins gibt dem Auftraggeber niemals das Recht, Schadenersatz zu verlangen. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, den Vertrag wegen nicht rechtzeitiger Lieferung aufzulösen, wenn sich diese Lieferung nach Inverzugsetzung der Lasaulec B.V. um mehr als 10 Wochen verzögert.

 

ARTIKEL 7 – LIEFERUNG

  1. Bei Lieferung frei Haus erfolgt die Lieferung, wenn die Lasaulec B.V. die Sache an die vom Auftraggeber angegebene Adresse geliefert hat und, falls der Auftraggeber die Sache zu diesem Zeitpunkt nicht annimmt, die Lasaulec B.V. dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Sache angeboten wurde.
    Falls keine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung einer Sache zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber die Sache abgenommen hat oder die Lasaulec B.V. dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Sache zur Lieferung bereit ist.
    Geringfügige und/oder handelsübliche Mängel hindern die Lieferung einer Sache nicht.
    Diese Mängel werden von der Lasaulec GmbH schriftlich festgehalten und der Auftraggeber und die Lasaulec GmbH geben an, innerhalb welcher Frist diese Mängel behoben werden.
  1. Falls die Installation des Liefergegenstandes vereinbart wurde, findet die Lieferung des Liefergegenstandes in dem Moment statt, in dem die Lasaulec B.V. die Installationsarbeiten liefert.
  2. Die Lieferung von (Montage-)Arbeiten erfolgt in dem Moment, in dem der Auftraggeber diese abgenommen und genehmigt hat.
  3. Die Arbeiten gelten als abgenommen und genehmigt
  4. wenn der Auftraggeber zu dem von der Lasaulec B.V. angegebenen Zeitpunkt nicht an der Abnahme und Prüfung mitwirkt oder die Abnahme zu Unrecht oder ohne Grund verweigert;
  5. der Auftraggeber es unterlassen hat, etwaige Mängel unverzüglich nach der Abnahme zu rügen und diese der Lasaulec B.V. nicht innerhalb von 24 Stunden schriftlich bestätigt hat.
  6. Geringfügige und/oder handelsübliche Mängel verhindern nicht die Ablieferung der (Montage-)Arbeiten.
    Diese Mängel werden von der Lasaulec B.V. und dem Auftraggeber schriftlich festgehalten und die Lasaulec B.V. gibt an, innerhalb welcher Frist diese Mängel behoben werden.

 

ARTIKEL 8 – TRANSPORT

In Fällen, in denen eine frachtfreie Lieferung der Ware vereinbart wurde, ist die Lasaulec B.V. berechtigt, dem Auftraggeber die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Auftragskosten in Rechnung zu stellen.
Der Transport der Ware erfolgt in diesen Fällen auf Kosten und Gefahr der Lasaulec B.V.
In den Fällen, in denen keine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, hat der Auftraggeber für die Verladung sowie den Transport der Ware Sorge zu tragen.
Wenn die Lasaulec B.V. die Sachen auf Wunsch des Auftraggebers transportiert, und in Fällen, in denen keine kostenlose Lieferung vereinbart wurde, erfolgt dieser Transport auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers auf eine von der Lasaulec B.V. zu bestimmende Art und Weise.

 

ARTIKEL 9 – VERPACKUNG

Die Kosten für die Verpackung sind nicht im Preis enthalten und werden dem Auftraggeber von der Lasaulec B.V. gesondert in Rechnung gestellt.
Die Kosten für die Verpackung werden dem Auftraggeber von der Lasaulec B.V. gesondert in Rechnung gestellt.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, nimmt die Lasaulec B.V. die Verpackung nicht zurück.

 

ARTIKEL 10 – LIEFERUNG BEI SICHT

Ein Vertrag kommt zustande und die Lieferung gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Sachen, die ihm von der Lasaulec B.V. zur Ansicht oder zur Probe geliefert wurden, nicht innerhalb von 5 (fünf) Werktagen an die Lasaulec B.V. zurückgeschickt hat, oder die Sachen anderweitig verwendet hat, oder sie verändert oder beschädigt hat.

  1. Die Lasaulec B.V. ist berechtigt, die Ware zu liefern oder die Arbeiten in Teilen durchzuführen.
    In diesem Fall gelten für jede Teillieferung oder Teilleistung die Bestimmungen dieser Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen über Zahlung, Reklamation und Garantie.

 

ARTIKEL 11 – RÜCKGABE

Der Auftraggeber hat das Recht, eine von der Lasaulec B.V. aus dem Lager gelieferte Sache innerhalb von 3 (drei) Werktagen, nachdem die Sache an ihn geliefert wurde, an die Lasaulec B.V. zurückzusenden.
Die Lasaulec B.V. ist berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten für die Rücksendung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 in Rechnung zu stellen.
Die Lasaulec B.V. ist nicht verpflichtet, eine Sache, die sie nicht aus dem Vorrat geliefert hat, oder eine Sache, die sie aus dem Vorrat geliefert hat, aber nicht innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach der Lieferung zurückgegeben wurde, zurückzunehmen.

 

ARTIKEL 12 – RISIKO-ÜBERGANG

Der Auftraggeber trägt das Risiko für Schäden, die an oder durch die Sache verursacht werden, unmittelbar nach der Ablieferung der Sache im Sinne von Artikel 7.

 

ARTIKEL 13 – ÜBERTRAGUNG DES EIGENTUMS

Das Eigentum an der Sache geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser alles, was er Lasaulec B.V. aufgrund des Vertrages sowie eventueller früherer Verträge schuldet, vollständig bezahlt hat, einschließlich Zinsen und Kosten.
Solange der Auftraggeber nicht alles, was er der Lasaulec B.V. aufgrund des Vertrages schuldet, einschließlich Zinsen und Kosten, an die Lasaulec B.V. bezahlt hat, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, von der Lasaulec B.V. Schadensersatz zu verlangen.
Der Auftraggeber darf die Sachen nicht veräußern oder belasten, solange er der Lasaulec B.V. nicht alles bezahlt hat, was er der Lasaulec B.V. in dieser Hinsicht schuldet.

 

ARTIKEL 14 – ZAHLUNG

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung des Preises für die Waren oder Dienstleistungen nach Ermessen der Lasaulec B.V. entweder vor der Lieferung oder vor der Ausführung der Bestellung oder innerhalb von 30 (dreißig) Tagen danach.
    Die Bezahlung von Auftragskosten oder zusätzlichen Arbeiten erfolgt sofort nach Zustandekommen des Vertrages bzw. nach Ausführung der zusätzlichen Arbeiten.
    Die Zahlung der Transport- oder Verpackungskosten erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Preises für die Ware oder die Arbeit fällig ist.
  1. Auf erste Aufforderung der Lasaulec B.V. wird der Auftraggeber den Betrag, den er der Lasaulec B.V. aufgrund des Vertrages schuldet, im Voraus bezahlen und/oder nach Ermessen der Lasaulec B.V. eine ausreichende Sicherheit dafür leisten.
  2. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug oder Verrechnung, effektiv in Euro, auf ein von der Lasaulec B.V. angegebenes Konto zu erfolgen.
  3. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug.
    Der Auftraggeber haftet gegenüber der Lasaulec B.V. für den nicht rechtzeitig bezahlten Betrag ab dem Fälligkeitstag mit Zinsen in Höhe von drei Punkten über dem aktuellen gesetzlichen Zinssatz in den Niederlanden.
    Die Kosten, die der Lasaulec B.V. für die Eintreibung ihrer Forderung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  1. Die Lasaulec B.V. ist berechtigt, eine Forderung gegen den Auftraggeber mit einer Forderung der Lasaulec B.V. oder eines zum Lasaulec-Konzern gehörenden Unternehmens gegen den Auftraggeber aufzurechnen.

    Eine Zahlung wird auf die von der Lasaulec B.V. zu bestimmende(n) Schuld(en) angerechnet, die der Mandant der Lasaulec B.V. oder einer zum Lasaulec-Konzern gehörenden Gesellschaft laut deren Büchern schuldet.

 

ARTIKEL 15 – REKLAMATIONEN

  1. Reklamationen an die Lasaulec B.V. wegen Mängeln an Waren oder Arbeiten müssen schriftlich erfolgen, und zwar wie folgt
    • im Falle eines erkennbaren Mangels sofort bei der Lieferung der Waren oder der Beendigung der Arbeiten;
    • im Falle eines nicht erkennbaren Mangels, innerhalb von 3 (drei) Tagen nach dessen Entdeckung.
  1. Ein Mangel berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadensersatz, Vertragsauflösung, Nichterfüllung oder Aussetzung seiner Verpflichtungen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lasaulec B.V. unverzüglich zu informieren, wenn eine Sache ohne Anleitung zur Benutzung oder Wartung dieser Sache geliefert wurde.
    Der Auftraggeber wird die Sache ohne diese Anleitung nicht in Gebrauch nehmen.

 

ARTIKEL 16 – GARANTIE

  1. Die Lasaulec B.V. garantiert die Tauglichkeit einer von ihr gelieferten Sache in dem Sinne, dass sie alle Mängel, die nachweislich innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach der Lieferung ausschließlich oder überwiegend infolge eines Konstruktions-, Montage- oder Materialfehlers entstanden sind, unentgeltlich beseitigt, und zwar durch Austausch oder Reparatur dieser Sache.
  2. Die Lasaulec B.V. garantiert die Qualität der von ihr gelieferten Arbeiten in dem Sinne, dass sie jeden Mangel, der nachweislich innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Lieferung der Arbeiten ausschließlich oder überwiegend als direkte Folge eines Mangels dieser (Montage-)Arbeiten entstanden ist, kostenlos beheben wird, und zwar durch erneute Ausführung dieser Arbeiten.
  3. Der Auftraggeber ermöglicht der Lasaulec B.V. die Untersuchung und Beseitigung von Mängeln. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn die Lasaulec GmbH bei der Untersuchung nachweist, daß kein Mangel vorliegt, auf den sich ihre Garantie bezieht. Die Bestimmungen von Kapitel B – Besonderer Teil – Artikel 30 gelten entsprechend.
  4. Die Kosten für die Behebung des Mangels, einschließlich der Kosten für Demontage und Montage, Transport und dergleichen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Die Firma Lasaulec B.V. wird Eigentümer der Teile und Materialien der Sache, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Garantie ersetzt hat, ohne dass sie dafür eine Entschädigung zu zahlen hat.
  6. Nicht von der Garantie gedeckt sind in jedem Fall auftretende Mängel oder solche, die die Folge sind von
    • einer anderen als der normalen Nutzung;
    • die Nichteinhaltung einer behördlichen Vorschrift bezüglich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien und/oder Arbeiten;
    • die Nichteinhaltung von Vorschriften bezüglich der Nutzung und/oder Wartung der Ware;
    • die auf Wunsch des Auftraggebers angewandte Konstruktion, Arbeitsweise oder Materialien sowie die vom Auftraggeber gelieferten Teile und Materialien.
  1. Alle Garantien erlöschen in dem Fall und zu dem Zeitpunkt, dass
    • (Reparatur-)Arbeiten an der Sache durch den Auftraggeber oder Dritte durchgeführt worden sind;
    • der Auftraggeber irgendeine Verpflichtung gegenüber der Lasaulec B.V. aus dem Vertrag nicht erfüllt hat.
  1. Eine Garantie für einen Mangel wird hinfällig, wenn und zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber die Lasaulec B.V. nicht gemäß den Bestimmungen in Artikel 15.1. reklamiert hat.
  2. Die Garantie auf Waren oder Teile, die die Lasaulec B.V. von Dritten gekauft hat, ist, abweichend von den Bestimmungen in diesem Artikel, in Umfang und Dauer auf die Garantie beschränkt, die der Lieferant der Lasaulec B.V. auf diese Waren oder Teile gewährt. Die Lasaulec B.V. hat ihre Garantie gegenüber dem Auftraggeber dadurch erfüllt, dass sie ihre Ansprüche gegenüber ihrem Lieferanten an den Auftraggeber abtritt.
  3. Die Lasaulec B.V. ist nur verpflichtet, ihre Garantieverpflichtung in den Niederlanden zu erfüllen.

 

ARTIKEL 17 – HAFTUNG

Die Haftung der Lasaulec B.V. ist begrenzt, d.h:

  • bis zur Ablieferung der Sachen oder der Fertigstellung der Arbeiten;
  • nach der Ablieferung der Waren oder der Vollendung der Arbeiten auf die Erfüllung der in Artikel 16 beschriebenen Garantieverpflichtung.
    Ein Anspruch auf andere Schäden als solche, die sich auf die Nichteinhaltung der oben beschriebenen Verpflichtung beziehen, ist ausgeschlossen.
    Alle Ansprüche für indirekte Schäden, einschließlich Betriebsverluste und Schäden, die sich aus der Haftung gegenüber Dritten ergeben, sind ausgeschlossen.
    Die Haftung von Lasaulec B.V. ist, unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, immer auf den von ihrem Haftpflichtversicherer ausgezahlten Betrag beschränkt.

 

ARTIKEL 18 – SCHADENSERSATZ

Der Auftraggeber stellt die Lasaulec B.V. von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, für die die Lasaulec B.V. in diesen Bedingungen ihre Haftung gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen hat.

 

ARTIKEL 19 – HÖHERE GEWALTSAMKEIT

Unter höherer Gewalt wird jeder Umstand verstanden, der außerhalb des Einflussbereichs der Lasaulec B.V. liegt, auch wenn dies zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages vorhergesehen wurde, und der die Lasaulec B.V. daran hindert, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise, vorübergehend oder anderweitig zu erfüllen, wie z.B. politische Maßnahmen, Brand, Unfälle, Schäden an zu liefernden Sachen, unausführbare Witterungsbedingungen, die (vorübergehende) Nichtlieferung von Sachen und die Ausführung von Tätigkeiten durch Dritte, Transportschwierigkeiten, Betriebs- oder Arbeitsstörungen, Streiks usw.

 

ARTIKEL 20 – AUSSETZUNG

Lasaulec B.V. ist in jedem der folgenden Fälle berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen:

  • Lasaulec B.V. wird durch höhere Gewalt daran gehindert, seine Verpflichtungen zu erfüllen;
  • Der Auftraggeber erfüllt seine Verpflichtungen nicht, wird für insolvent erklärt, beantragt einen (vorübergehenden) Zahlungsaufschub oder eine oder mehrere seiner Sachen werden gepfändet.
    Lasaulec B.V. wird den Auftraggeber schriftlich über eine eventuelle Aussetzung in Kenntnis setzen.

 

ARTIKEL 21 – AUFLÖSUNG

  1. Die Lasaulec GmbH und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, den Vertrag für den noch nicht erfüllten Teil aufzulösen, wenn die Lasaulec GmbH durch höhere Gewalt an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird.
    Die Lasaulec B.V. hat in diesem Fall Anspruch auf Bezahlung der Kosten, die sie bei der Ausführung des Vertrages bereits aufgewendet hat.
  1. Die Lasaulec B.V. ist berechtigt, den Vertrag für den nicht erfüllten Teil aufzulösen, wenn der Auftraggeber eine Verpflichtung nicht erfüllt, in Konkurs gerät oder einen (vorübergehenden) Zahlungsaufschub beantragt.
    In einem solchen Fall hat die Lasaulec B.V. das Recht, die Zahlung derjenigen Beträge zu verlangen, die der Auftraggeber im Falle einer vollständigen Erfüllung des Vertrages hätte zahlen müssen.
  1. Eine Auflösung im Sinne dieses Artikels muss durch eine schriftliche Mitteilung der auflösenden Person an die Gegenpartei erfolgen.
  2. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.

 

ARTIKEL 22 – ÜBERTRAGUNG DES VERTRAGS – RECHTE

  1. Lasaulec B.V. ist berechtigt, den Vertrag ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen Dritten zu übertragen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen.
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte, einschließlich der Forderungen aus dem Vertrag, ohne die schriftliche Zustimmung der Lasaulec B.V. an Dritte zu übertragen oder zu belasten.

 

ARTIKEL 23 – STREITIGKEITEN

Auf einen Vertrag, auf den diese Bedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, ist niederländisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts anwendbar.

 

ARTIKEL 24 – ZUSTÄNDIGES GERICHT

  1. Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Vertrag, auf den diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, oder mit einem Vertrag, der sich aus einem solchen Vertrag ergibt, entstehen können, werden vom zuständigen Gericht im Bezirk Leeuwarden unter Ausschluss jedes anderen Richters entschieden, unbeschadet des Rechts der Parteien auf Berufung und/oder Kassation.